Gegen Polizeigewalt, Repression und Missbrauch der Staatsgewalt

30.05.2026

Resolution verabschiedet an der Delegiertenversammlung der JUSO Schweiz vom 30.05.2026 in Moutier

Die Demokratie beschränkt sich nicht auf die Durchführung von Wahlen und nationalen Abstimmungen. Das Grundrecht jedes Menschen – ob Schweizer Staatsbürgerschaft oder nicht – zu demonstrieren, seine Meinung zu äussern und politische Entscheidungen in Frage zu stellen, ist ein wesentlicher Bestandteil der Demokratie, auf die sich die Schweiz beruft. Die Bundesverfassung garantiert allen die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16), die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und 23). Diese Rechte müssen nicht nur beachtet werden, sondern sie müssen auch gewährleistet und geschützt werden. In der Schweiz ist das Recht auf Demonstrationen rechtlich und praktisch stark eingeschränkt: Wer eine Demonstration organisieren möchte, muss zahlreiche Auflagen erfüllen – komplexe und kostenpflichtige Bewilligungsverfahren, übermässige Kontrollen und administrative Hürden. Vor diesem Hintergrund werden normale Bürger*innen übermässig abgehalten, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen. Ob eine solch einschränkende Praxis vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zulässig ist, muss ernsthaft bezweifelt werden.[1]

In den letzten Jahren wurden friedliche Demonstrationen regelmässig Ziel von unverhältnismässiger Polizeigewalt. Aktivist*innen und Demonstrationsteilnehmende erlitten teils schwerwiegende Verletzungen, wurden verhaftet und missbräuchlich der Strafverfolgung ausgesetzt, während sie vom für die Demokratie fundamentalen Menschenrecht auf friedliche Versammlungen Gebrauch machten (Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II, Art. 20 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).[2] Diese Repression durch Staat und Polizei ist kein Zufall, sondern das Ergebnis intransparenter institutioneller Strukturen, einer Kultur von faktischer Straflosigkeit von Polizeiangehörigen und von politischen Willem, unliebsame Kritik in Form von


[1] EGMR, Geylanì and Others v. Türkyie, 10443/12 (2023), Ziff. 109 ff.; EGMR, Shmorgunov and Others v. Ukraine, 15367/14 u.a. (2021), 490 ff.; EGMR, Primov and Others v. Russia, 17931/06 (2014), Ziff. 117 ff.; EGMR, Nurettin Aldemir and Others v. Türkiye, 32124/02 u.a. (2007), Ziff. 34 ff.

[2] Siehe anstelle vieler Annika Lutzke, «Noch nie so viel Blut gesehen», in WOZ vom 13. November 2025; Basil Schöni, Die Polizei schlägt zu – und bricht die eigenen Regeln, in Republik.ch vom 19. März 2025; Basil Schöni, Die Skandal-Demo, die keine ist, in Republik.ch vom 17.10.2025.

Protesten, auch friedlicher Art, zu unterbinden[1].

Verschiedene Berichte von Menschenrechtsüberwachungsorgane und NGOs, darunter Amnesty International[2] 2, humanrights.ch[3], das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR)[4] sowie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarates[5] 3, der UN-Folterausschuss (CAT)[6] und der UN-Menschenrechtsausschuss (HRC)[7] äussern sich besorgt über die dokumentierte, übermässige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte im Rahmen von Demonstrationen und Festnahmen. In den Berichten wird insbesondere der intensive Einsatz von Tränengas, von Gummischrot (auch ausserhalb des gesetzlich zulässigen Anwendungsbereichs) und von Wasserwerfer sowie massive, gewaltvolle und rassistisch motivierte Festnahmen kritisiert. Der Einsatz von Gummischrot und Tränengas verstösst regelmässig auch gegen das Folterverbot. So hat der EGMR im Dezember 2025 festgehalten, dass der Einsatz von Gummischrot generell nicht mit dem Folterverbot vereinbar ist, da aufgrund Streuung des Schrots auch ungefährliche Demonstrationsteilnehmende unterschiedslos verletzt würden.[8]

Ferner sind rassifizierte Personen, Migrant*innen ohne Aufenthaltspapiere (sog. «Sans-Papiers»), Jugendliche und Personen in prekären Lebensverhältnissen unverhältnismässig oft von polizeilicher Repression betroffen. Dies verdeutlicht nicht nur eine Kultur innerhalb der Polizeikorps, in der übermässige Gewalt toleriert wird und deeskalierende Praktiken wenig Bedeutung zukommt, sondern auch die strukturelle Verankerung von diskriminierenden Vorurteilen, welche zu institutioneller Diskriminierung führen. Die diskriminierende Ausübung der Polizeigewalt ist sodann eine institutionell erwünschte Vorkehrung zur Aufrechterhaltung der hegemonialen/gesellschaftlichen Machtverhältnisse.

Die Schweiz wurde insbesondere wegen rassistischer Polizeigewalt insbesondere auch Racial Profiling mehrfach kritisiert.[9] So wurde die Schweiz im Fall Wa Baile gegen die Schweiz wegen Racial Profiling vom EGMR 2024 verurteilt. Gleichzeitig wurde die Schweiz auch wegen der prozeduralen Verletzung (Untersuchungspflicht) der EMRK verurteilt.[10] Die Menschenrechte (Art. 2, 3 und 8 i.V.m. 14 sowie 13 EMRK) verlangen bei Polizeigewalt eine unabhängige, wirksame und rasche Untersuchung von Amtes wegen, die der öffentlichen Kontrolle untersteht und die Opfer miteinbezieht.[11]

Die Schweizer Realität sieht anders aus: Die Kontroll- und Beschwerdemechanismen bei unrechtmässiger Polizeigewalt sind unzureichend. Die Untersuchungsverfahren sind meistens polizeiintern oder werden durch die eng kooperierende Staatsanwaltschaft geführt – teils sogar durch Angehörige des gleichen Korps. Sie sind damit nicht unabhängig und werden oftmals nicht von Amtes wegen eingeleitet. Ferner werden die Opfer durch die langen, intransparenten, teils kostenintensiven und meist erfolglosen Verfahren abgeschreckt. Zudem folgen den Beschwerden selten konkrete Massnahmen oder Konsequenzen. Es wird also keine effektive


[1] https://www.amnesty.ch/fr/campagnes/droit-de-manifester

[2] https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/sites/8/2021/07/eur430022007fr.pdf

[3] Übersicht: https://www.humanrights.ch/de/themen/polizei

[4] SKMR, Menschenrechte in der Schweiz stärken, 2022, S. 85 ff.: <https://skmr.ch/assets/publications/220816_Menschenrechte_in_der_Schweiz_staerken.pdf>; SKMR, Studie, Rechtsschutz gegen polizeiliche Übergriffe, 2014: <https://www.skmr.ch/assets/publications/150319_SKMR_Studie_Rechtsschutz_Polizei.pdf >; SKMR, Eine Bestandsaufnahme im Bereich Freiheitsentzug, Polizei und Justiz, 2013, insb. S. 66: <https://skmr.ch/assets/publications/SKMR_Polizei_und_Justiz_DE.pdf>

[5] CPT, Rapport au Conseil fédéral suisse relatif à la visite effectuée en Suisse par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT), 2024, https://rm.coe.int/1680b35522.

[6] CAT, Concluding observations on the 8th periodic report of Switzerland, CAT/C/CHE/CO/8, 2023, Ziff. 33 ff.

[7] HRC, Concluding observation on the 4th periodic report of Switzerland, CCPR/C/CHE/CO/4, 2017, Ziff. 28.

[8] EGMR, Tsaava and Others, 13186/20 u.a. (2025), Ziff. 342.

[9] ECRI, 6. Bericht über die Schweiz, Ziff. 110 ff.

[10] EGMR, Wa Baile v. Switzerland, 43868/18, 25883/21 (2024). Übersicht.

[11] EGMR, Armani da Silva v. The United Kingdom, 5878/08 (2016), Ziff. 229-239.

und rasche Untersuchung gewährleistet.[1] Die Kontroll- und Beschwerdemechanismen genügen damit nicht einmal den menschenrechtlichen Mindeststandards, weshalb Menschenrechtsorgane und NGOs der Schweiz die Einführung wirksamer Untersuchungs- und Kontrollmechanismen wie eine unabhängige Beschwerdeinstanz empfehlen.[2]

Die JUSO Schweiz verurteilt die Normalisierung von missbräuchlicher Staats- und Polizeigewalt. Sie fordert daher:

  • Das Ende von polizeilicher Repression /Polizeigewalt bei Demonstrationen. Die Polizei – eine von Rassismus und systematischer Diskriminierung durchdrungene Institution – müssen die Waffen entnommen werden, welche bei friedlichen Versammlungen zu schweren Verletzungen geführt haben. Politische Abschreckung- und Einschüchterungsmassnahmen, wie die Überwälzung von Kosten einer Demonstration auf die Organisator*innen, müssen gesetzlich strikt verboten werden.
  • Die demokratische und unabhängige Kontrolle der Ordnungs kräfte. Es müssen öffentliche, unabhängige und demokratische Beschwerdestellen geschaffen werden, welche die Kompetenz haben die Verantwortung der Ordnungskräfte und derer Angehörigen zu untersuchen sowie konkrete und effektive Massnahmen zu ergreifen.
  • Den effektiven Schutz der Grundrechte. Die Vermutung der Rechtmässigkeit einer Versammlung muss unabhängig vom Vorliegen einer Bewilligung gelten und der rechtliche Schutz muss garantiert werden. Jegliche politische Überwachung ohne gesetzliche Grundlage muss gesetzlich strikt verboten werden.
  • Tief greifende institutionelle Veränderungen der Polizei. Die Polizei muss schrittweise entwaffnet werden und auf gewaltfreie Konfliktlösung setzen. Die Aus- und Fortbildung der Polizeiangehörigen muss grundlegend überarbeitet werden, um den aktuellen sozialen Herausforderungen gerecht zu werden: Achtung der Menschenrechte, Deeskalation, Bekämpfung gegen institutionelle Diskriminierung und Rassismus.
  • Die Fokussierung auf die polizeilichen Kernaufgaben. Die Polizei kann keine gesellschaftlichen Probleme lösen. Sie soll sich daher auf ihre Kernaufgaben wie dem Schutz von Leib- und Leben oder die Strafverfolgung fokussieren und nicht mit der Lösung sämtlicher gesellschaftlicher Konflikte beschäftigen. Die gesellschaftlichen Konflikte sollen an ihrem Ursprung bekämpft werden wie namentlich der Förderung von sozioökonomischer Gleichheit und Gleichstellung, Bildung und psychologische Unterstützung. Bei Konflikten sollen mobile Kriseninterventionsteams zuständig sein.

[1] Vgl. dazu SKMR, Studie, Rechtsschutz gegen polizeiliche Übergriffe, 2014: https://www.skmr.ch/assets/publications/150319_SKMR_Studie_Rechtsschutz_Polizei.pdf .

[2] ECRI, 6. Bericht über die Schweiz, Ziff. 112; CAT, Concluding observations on the 8th periodic report of Switzerland, CAT/C/CHE/CO/8, 2023, Ziff. 36; HRC, Concluding observation on the 4th periodic report of Switzerland, CCPR/C/CHE/CO/4, 2017, Ziff. 29.